14. Januar 2022

Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung erzeugt zusätzliche Betriebskosten für Mieter

Symbolbild

Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75) enthält Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen.

Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie sieht unter anderem vor, dass neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem Inkrafttreten der Verordnung fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer den Nutzenden in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, ab dem Inkrafttreten der Verordnung mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese während der Heizperiode mindestens monatlich bereitgestellt werden. Darüber hinaus macht die Richtlinie Vorgaben dazu, welche Mindestinformationen die Gebäudeeigentümer den Nutzenden – unabhängig von der Art der Zähler oder Heizkostenverteiler – mit den Abrechnungen zur Verfügung stellen müssen. Diese Vorgaben der Richtlinie werden mit der Änderungsverordnung umgesetzt… Hier geht es zum vollständigen Beitrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Marzahn-Hellersdorf LIVE hat im Auftrag einer Mieterin bei Stadt und Land als Wohnungsvermieter nachgefragt.

Dieses Informationsschreiben wurde die Tage an Mieter versendet – Screenshot

Da es sich mit diesem Gesetz um einen weiteren Posten in der Betriebskostenabrechnung handelt und damit eine Erhöhung einhergeht, haben Mieter, die dieses Informationsschreiben erhalten haben, uns eine E-Mail geschrieben. Die Fragen haben wir weitergeben und Antworten erhalten.

Werden Mieter an den Kosten beteiligt?

Bei den Kosten handelt es sich, gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung, um umlagefähige Kosten. Demnach werden diese auf die Mieter umgelegt.

Werden Firmen aus der Region Aufträge erhalten?

Die Aufträge für die Erstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen erhalten derzeit die jeweilig gebundenen Messdienstleister, da deren Messgeräts-Technik verbaut ist.

Wie hoch werden die Kosten jährlich voraussichtlich betragen? 

Die Kosten differieren zwischen den verschiedenen Messdienstunternehmen und einer notwendigen postalischen Zustellung oder der Nutzung einer digitalen Lösung zur Abrufung der unterjährigen Verbrauchsinformationen.

Haben Mieter die Möglichkeit dem zu widersprechen oder abzulehnen? 

Nein, die novellierte Heizkostenverordnung verpflichtet den Gebäudeeigentümer zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen. Die Variante der Bereitstellung ist damit nicht der freien Wahl überlassen, sondern durch dieses Gesetz verbindlich.

Wie hoch die zusätzliche finanziellen Mehrbelastungen in den Betriebskosten ausfallen werden, werden die Mieter zur nächsten Betriebskostenabrechnung feststellen.

Die Heizkostenverordnung 2022 zum Nachlesen.

Schickt uns eure Fragen, wir haken nach: info@marzahn-hellersdorf.com

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