2. November 2020

Das Bundeskabinett hat die Dritte Verordnung für den gesetzlichen Mindestlohn beschlossen – dieser steigt bis zum 1.Juli 2022 auf 10,45 Euro

Der Mindestlohn steigt innerhalb von 18 Monaten in vier Stufen

Die Dritte Verordnung zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns wurde durch das Bundeskabinett beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Das Bundeskabinett folgt mit diesem Beschluss der Empfehlung der Mindestlohnkommission. Die nächste gesetzliche Mindestlohnerhöhung erfolgt zum 1. Januar 2021 und beträgt dann 9,50 Euro bundesweit, teilt die Bundesregierung mit.

Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt und betrug 8,50 Euro. Zum 1. Januar 2017 wurde der Gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro erhöht und galt bis zum 31.12.2018. Ab 1. Januar 2019 wurde dieser auf 9,19 Euro und ab 1.Januar 2020 auf 9,35 Euro erhöht.

Der Mindestlohn steigt in den kommenden 18 Monaten ab 1. Januar 2021 in vier Stufen bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro:

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

In Berlin existieren große Unzufriedenheiten unter Mitarbeitern – Lohndifferenzen von 3,00 Euro pro Stunde für die gleiche Arbeit bei Landesaufträgen!

In Berlin beträgt der Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aktuell 12,50 Euro. Damit geht das Land Berlin im Bereich der landeseigenen Aufträge als Vorreiter dem gesetzlichen Mindestlohn einen großen Schritt voraus. In Berlin klafft aktuell bei der Vergabe neuer landeseigenen Aufträge eine große Lücke zu bereits bestehenden Aufträgen. Demnach müssen Auftragnehmer für neue Aufträge den neuen Mindestlohn bezahlen, für ältere Aufträge jedoch nur den vorher verabredeten Mindestlohn. Das führt unter den Mitarbeitern einer Firma zu großen Unzufriedenheiten, da Mitarbeiter älterer Landesaufträge ab Januar 9,50 Euro (+ 0,15 €) erhalten, während Mitarbeiter der selben Firma für im Januar startende Aufträge 12,50 Euro (+ 3,15 €) erhalten, für die selbe Arbeit in einem identischen Betrieb drei Euro Lohnunterschied. Dieser unsoziale Umstand obliegt dem Land Berlin dieses zu berichtigen.

Die Mindestlohnkommission setzt sich aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, diese bestehen aus Arbeitgebern, Arbeitnehmern und zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft. Letztere werden durch auf Vorschlag der Bundesregierung berufen. Hinzu kommt ein stimmberechtigter Vorsitzender, der ebenfalls von der Bundesregierung berufen wird. Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen.

Verstöße gegen den Mindestlohn werden empfindlich betraft und können mit bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Das unvollständige führen oder vollständige fehlen der Dokumentation von Arbeitszeiten kann bis zu 30.000 Euro Bußgeld kosten und Unternehmen können dann in Folge dessen an der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Der gesetzliche Mindestlohn muss an alle Beschäftigen ab 18 Jahren gezahlt werden. Die Verfolgung von Verstößen obliegt dem Zoll. Die Mindestlohn-Hotline für Fragen zum Mindestlohngesetz ist: 030 60 28 00 28.

Für 2019 wurden insgesamt 1.900 Jahre Freiheitsstrafe und 36,6 Mio Euro an Strafzahlungen verhängt. 2019 wurden bundesweit 110.000 Strafverfahren eingeleitet, wie die Frankfurter Allgemeine berichtet.

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