Am 31. Oktober verwandeln sich die Straßen in Marzahn-Hellersdorf in gruselige Schauplätze: Hexen, Vampire und Zombies ziehen durch die Kieze, fordern „Süßes oder Saures“ und erschrecken Nachbarn. Doch neben Spaß und Kostümen gibt es rechtliche Grenzen. Viele wissen nicht, dass harmlose Streiche oder falsche Verkleidungen schnell zu Anzeigen führen können.
Wir fassen zusammen, was erlaubt, verboten oder riskant ist.
🎭 Verkleidung: Spaß ja – aber mit Maß

Kostüme gehören zu Halloween wie die Kürbisse auf der Fensterbank. Doch wer sich verkleidet, sollte wissen:
- In der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht, aber auch kein Maskenrecht. Wer mit Maske unterwegs ist, darf niemanden erschrecken oder täuschen.
- Beim Autofahren oder Rollerfahren (§ 23 Abs. 4 StVO) ist jede Art von Gesichtsverdeckung verboten. Fahrerinnen und Fahrer müssen jederzeit erkennbar sein. Eine Maske am Steuer kann ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg bedeuten.
- In Geschäften, Banken oder Tankstellen kann eine Horror-Maske schnell für Panik sorgen. Wer hier maskiert eintritt, riskiert, des Hauses verwiesen zu werden. Im schlimmsten Fall kann das als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) gelten.
Tipp: Beim Betreten von Gebäuden Maske abnehmen und freundlich bleiben – das sorgt für Sicherheit und verhindert Missverständnisse.
🍬 „Süßes oder Saures“ – wo Streiche aufhören und Straftaten beginnen

Das berühmte „Trick or Treat“ gehört zu Halloween dazu. Kleine Späße sind erlaubt – aber Sachbeschädigung ist kein Spaß mehr.
- Wer Fenster, Türen, Autos oder Fassaden beschmiert oder bewirft, begeht eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Das gilt auch für harmlose Dinge wie Rasierschaum, Senf oder Eier. Reinigungskosten können schnell dreistellige Beträge erreichen.
- Das Werfen von Eiern oder das Bepinseln von Autos wird von der Polizei in Berlin regelmäßig als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt.
- Klingelstreiche in der Nacht oder das wiederholte Klopfen an Haustüren können als Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG) oder Ruhestörung (§ 117 OWiG) geahndet werden.
➡️ Faustregel: Solange niemand belästigt oder geschädigt wird, ist es erlaubt. Sobald etwas beschädigt, verschmutzt oder andere gestört werden, drohen Konsequenzen.
🚨 Erschrecken mit Verantwortung

Gruseln gehört dazu – aber übertriebene Schockaktionen können gefährlich werden.
- Wer Passanten absichtlich erschreckt und dadurch einen Unfall oder eine Verletzung verursacht, kann für fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) belangt werden.
- Auch das Erzeugen von Angst, zum Beispiel mit realistisch aussehenden Waffen oder blutigen Requisiten, kann als Bedrohung (§ 241 StGB) oder Nötigung gelten, wenn andere sich bedroht fühlen.
- Besonders sensibel: Spielzeugwaffen. Diese dürfen nicht echt aussehen oder mit scharfen Waffen verwechselt werden können. Die Polizei kann solche Requisiten beschlagnahmen, wenn sie gegen das Waffengesetz (§ 42a WaffG) verstoßen.
Beispiel: Ein Jugendlicher mit schwarzer Sturmhaube und Spielzeugpistole erschreckt jemanden auf offener Straße. Die Polizei wird alarmiert – der Einsatz kann mit Blaulicht enden, und es drohen Anzeigen.
🔥 Feuer, Kerzen & Pyrotechnik: Sicherheit geht vor

Halloween ohne Lichter ist undenkbar – doch offenes Feuer ist oft gefährlich:
- Teelichter und Kerzen in ausgehöhlten Kürbissen sind erlaubt, sollten aber niemals unbeaufsichtigt brennen.
- Fackeln oder kleine Lagerfeuer im Garten oder Hof sind nur mit Genehmigung erlaubt. In Berlin und Brandenburg gelten strenge Brandschutzauflagen.
- Feuerwerkskörper und Böller sind außerhalb von Silvester streng verboten (§ 23 1. SprengV). Wer an Halloween zündet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Die Berliner Feuerwehr ruft jedes Jahr dazu auf, brennende Dekorationen zu vermeiden und nur LED-Lichter zu verwenden. Gerade bei trockener Vegetation kann schon ein Funke reichen, um Müllcontainer oder Hecken in Brand zu setzen.
🔇 Ruhezeiten & Nachbarschaftsrecht

Halloween 2025 fällt auf Freitag, den 31. Oktober – und ist im benachbarten Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag).
- In Wohngebieten gilt ab 22 Uhr Nachtruhe. Laute Feiern, Musik und Geschrei können von Polizei oder Ordnungsamt beanstandet werden.
- Wer in Mehrfamilienhäusern feiert, sollte Nachbarn vorab informieren oder ein Zettel im Treppenhaus aushängen.
- Kinder dürfen am Abend bis etwa 21 Uhr klingeln – danach sollten Eltern Rücksicht nehmen.
Tipp: Musik leiser drehen, Türen schließen und auf Familien mit kleinen Kindern achten. So bleibt der Spaß friedlich.
🚔 Wenn es Ärger gibt: Polizei & Ordnungsamt

Wer sich bedroht, belästigt oder geschädigt fühlt, kann sich jederzeit an Polizei oder Ordnungsamt wenden.
- Polizei Berlin: ☎️ 110 (bei akuter Gefahr)
- Ordnungsamt Marzahn-Hellersdorf: 📞 030 90293 4900
- Notdienst für Brand- und Lärmbeschwerden: Feuerwehr 112
Im Jahr 2024 registrierte die Berliner Polizei zu Halloween rund 300 Einsätze, davon viele wegen Lärm, Sachbeschädigung und Fehlalarmen. Auch 2025 wird mit verstärkten Streifen gerechnet – vor allem an beliebten Treffpunkten und in Wohngebieten.
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Halloween lebt von Fantasie, Kreativität und einem kleinen Schauer – aber auch von Rücksicht.
Wer Spaß haben will, sollte andere nicht gefährden, nichts beschädigen und sich an grundlegende Regeln halten.
Dann wird aus dem 31. Oktober ein Abend voller Freude statt Ärger mit der Polizei.
Ob Hexe, Geist oder Zombie – Feiern ja, aber mit Verantwortung! 🧙♀️🕯️
Foto(s): © Marzahn-Hellersdorf.com | facebook | Instagram 📲 Whatsapp-KANAL Marzahn-Hellersdorf LIVE 🗞️
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Leider ist in Berlin morgen KEIN Feiertag 😉
Das ist vollkommen richtig, liebe Rebekka. Vielen Dank für den Hinweis! Der Irrtum wurde korrigiert. 🙂