9. März 2021

Versand illegaler Drogen per Post – Bundesrat billigt Änderungen im Postrecht

Der Versand illegaler Drogen per Post kann künftig effektiver verfolgt werden. Der Bundesrat hat am 5. März 2021 ein entsprechendes Gesetz des Bundestages gebilligt, mit dem dieser eine Initiative der Länder umsetzte:

Meldepflicht für Zufallsfunde

Künftig müssen Bedienstete in Brief- und Paketermittlungszentren den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich beschädigte oder rückläufige Sendungen vorlegen, wenn deren Inhalt den Verdacht auf illegalen Handel mit Drogen, Waffen oder nicht zugelassenen Arzneimitteln nahelegt.

Bußgeld bis zu 500.000 Euro

Unternehmen, deren Mitarbeiter diese Pflicht verletzen, drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.

Derzeitige Rechtslage ungenügend

Derzeit besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage verdächtiger Sendungen. Das Postgesetz ermöglicht es den Postdienstleistern lediglich, Briefe und Pakete dann zu öffnen, wenn sie „unanbringlich“ sind – also weder Empfänger noch Absender erkennbar ist. Stoßen die Bediensteten dabei auf einen verdächtigen Inhalt, dürfen sie ihn der Polizei vorlegen, wenn von ihm körperliche Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Eine Verpflichtung, Sendungen den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen, besteht hingegen nur bei Verdacht auf eine schwere Straftat wie Mord oder Terror.

Weitere Änderungen bei der Post-Regulierung

Der Bundestag ergänzte die Bundesratsinitiative um weitere Änderungen im Postgesetz, um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 umzusetzen.

Das Gericht hatte darin die Regelung zur Bestimmung des Gewinnsatzes im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung, die die Bundesregierung im Jahr 2015 in der Post-Entgeltregulierungsverordnung geschaffen hat, für rechtswidrig erklärt, da sie nicht von der postgesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt sei. Der Bundestagsbeschluss schafft nun eine entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage im Postgesetz.

Neue Vorgaben für Porto-Genehmigungen

Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegen die so genannte Lastenallokationspraxis der Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Porto-Höhe geäußert. Daher beschloss der Bundestag, dass künftig auch solche Lasten einbezogen werden dürfen, die in anderen Produktbereichen entstehen, dort aber aufgrund der Wettbewerbsintensität nicht erwirtschaftet werden können – also zum Beispiel Kosten für eine flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen und Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten der Beschäftigten.

Schlichtung bei Verbraucherstreitigkeiten

Weitere Ergänzung im Bundestagsverfahren: Für Postdienstleister ist künftig die Teilnahme am bereits existierenden Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur verbindlich, wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher die Schlichtungsstelle anrufen. Zudem wird die Preis-Kosten-Scheren-Prüfung als Instrument zum Schutz der Wettbewerber vor missbräuchlichen Preisgestaltungen marktbeherrschender Anbieter im Postbereich eingeführt.

Inkrafttreten nach Verkündung

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am Tag darauf in Kraft.

©️Aus der Plenarsitzung des Bundesrates am 05.03.2021

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