Corona – Schul-/ & Kitaschließungen – Rechtliches für Arbeitnehmer

Die Corona-Pandemie stellt derzeit viele Menschen in ganz Europa vor eine große Herausforderung, insbesondere die Bundespolitik, die darauf reagieren muss. In Berlin hat es zunächst eine Zeit lang gedauert, bis die ersten Maßnahmen getroffen wurden, lange wurde gewartet und geschaut, und dann plötzlich gehandelt. Die Maßnahmen wurden dann allerdings auch Schlag auf Schlag umgesetzt. Diese unsichere und zunächst nicht richtungsweisende Haltung der Berliner Landesregierung hat zu großen Unsicherheiten in der Bevölkerung geführt und diese wiederum zu massiven Leerkäufen in Supermärkten. Bei der Ankündigung „Schließen“ läuten bei vielen Menschen die Alarmglocken und sie sorgen selbstverständlich vor, in dem sie „hamstern“.

Am Freitag, den 13.3.2020 verkündete die Berliner Landesregierung zunächst stückweise Schließungen von Oberstufenzentren. Schon eine kurze Zeit später der nächste Paukenschlag, nun sollten die Allgemeinbildenden Schulen folgen und letztendlich dann auch die Kinderbetreuungseinrichtungen.

Infoschreiben-Schulschließungen-Allgemeinbildung.pdf

Wie die Bürger in Berlin am darauffolgenden Tag, am Samstag Nachmittag von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung erfahren mussten, wurden weitere Maßnahmen zum Schutz vor weiteren Infektionen mit dem Coronavirus beschlossen. Kneipen, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Messen, Wettannahmestellen müssen schließen und geschlossen bleiben. Ebenfalls von der Schließung betroffen sind: Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Ausstellungen sowie Bordelle. Hinzukommen Gotteshäuser wie Kirchen, Moscheen und Synagogen.

Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci

Mit „weiteren drastischen Maßnahmen“ müsse gerechnet werden …

Arbeitnehmer: Kita und Schule geschlossen – Kann ich zu Hause bleiben?

Keine andere Frage beschäftigt seit Freitag Mittag betroffene Eltern mehr, als diese. Wenn ab kommenden Dienstag die Schulen und Kitas geschlossen sind , muss jemand für die Kinderbetreuung aufkommen. Eine vergleichbare Situation hatten wir bereits, als es um die Kitastreiks ging. Der Coronavirus ist dabei eine deutlich höhere Herausforderung für alle. Eine Kindernotbetreuung für besondere Berufsgruppen soll diese in Anspruch nehmen dürfen, dazu zählen Berufsgruppen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens. Rein rechtlich ist dieser Umstand für Arbeitnehmer im BGB §616 „Vorübergehende Verhinderung“ geregelt, man geht dabei von einem Zeitfenster von drei bis hin zu 14 Tagen aus. Darin heißt es:

§ 616 Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Hierbei ist es wichtig, dass beide Elternteile vorab Möglichkeiten einer alternativen Kinderbetreuung geprüft haben.

Generell gilt: Kinderbetreuung ist Sache des Arbeitnehmers

In dieser schwierigen Zeit ist es vor allem als Arbeitnehmer wichtig, das Gespräch beim Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Eine Möglichkeit von „Homeoffice“ prüfen. Rechtliche Schwierigkeiten sind vorprogrammiert, wenn wegen „fehlender Kinderbetreuung“ ein Krankenschein eingereicht wird, das ist unzulässig und wird definitiv das gute Verhältnis zum Arbeitgeber nicht fördern. In bestimmten Fällen kann unter Umständen der Arbeitnehmer ein paar Tage „bezahlt zu Hause bleiben„. Das ist jedoch kein Zustand für die kommenden fünf Wochen. Eine weitere Möglichkeit ist es, „bezahlten Urlaub“ oder“unbezahlten Urlaub“ zu nehmen. Auch wären „Abbummeln von Überstunden“ oder „Aufbau von Minusstunden“ denkbar. Das Kind „mit zur Arbeit zu nehmen“ würden sicher sehr viele Arbeitgeber zustimmen, allerdings ist diese Lösung in dieser Zeit „Soziale Kontakte zu vermeiden“ unangebracht. Ebenso ist es nicht sinnvoll, die Kinder zu Oma und Opa zu bringen, diese gelten als besonders gefährdet. Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz ist ein Kündigungsgrund.

Für Betriebe gibt es die Möglichkeit von „Kurzarbeitergeld„. Diese Leistung ist vom Arbeitgeber beim Arbeitsamt zu beantragen. Derzeit muss von allen Seiten nach flexiblen Lösungen geschaut werden.

Für ein weiterhin gesundes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber suchen Sie deshalb vorher das Gespräch, bevor Sie unüberlegt handeln.

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