Wie konsequent kontrollieren Berlins Bezirke die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen (WBS)? Eine Schriftliche Anfrage der SPD-Abgeordneten Sevim Aydin (Drucksache 19/25974) an den Berliner Senat gibt Einblick – und zeigt: Rücknahmen und Widerrufe sind in den meisten Bezirken die absolute Ausnahme.
Zehntausende WBS jährlich – aber kaum Korrekturen
In den Jahren 2024 und 2025 wurden berlinweit 48.101 beziehungsweise 46.992 Wohnberechtigungsscheine ausgestellt. Auf Marzahn-Hellersdorf entfielen dabei 3.360 (2024) und 2.556 (2025) der Bescheinigungen, die Haushalten mit geringem Einkommen den Zugang zu Sozialwohnungen ermöglichen.
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Trotz dieser hohen Zahlen meldeten fast alle Bezirke, in den beiden Jahrgängen keine einzigen WBS zurückgenommen oder widerrufen zu haben – darunter ausdrücklich auch Marzahn-Hellersdorf. Einzig Pankow räumte ein, dass Rücknahmen und Widerrufe in der eigenen Statistik schlicht „nicht filterbar“ seien. Mitte erfasst entsprechende Vorgänge nach eigenen Angaben gar nicht erst gesondert.
Was eine Rücknahme überhaupt ermöglicht
Laut Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen richtet sich die Rücknahme eines bereits erteilten WBS nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). War der Schein von Anfang an rechtswidrig – etwa wegen falscher Angaben beim Antrag –, kommt eine Rücknahme nach § 48 VwVfG in Frage. Ein Widerruf nach § 49 VwVfG ist hingegen nur möglich, wenn an den WBS geknüpfte Nebenbestimmungen nicht erfüllt wurden, etwa der tatsächliche Einzug aller benannten Haushaltsmitglieder oder eine vereinbarte Eheschließung.
Ausdrücklich klargestellt wird dabei: Verändert sich das Einkommen eines Haushalts nach Erteilung des WBS, ist das kein Grund für einen Widerruf. Der WBS gilt stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
Sofortvollzug: Die absolute Ausnahme
Auch die Frage nach einer sofortigen Vollziehung von Rücknahme-Bescheiden – also dem Entzug des WBS noch während eines laufenden Widerspruchsverfahrens – beantwortete der Senat deutlich: Sie ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig und muss einzelfallbezogen schriftlich begründet werden. Eine pauschale Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen sei unzulässig.
Datenlage bleibt lückenhaft
Kritisch zu bewerten ist die Auskunftsfähigkeit mehrerer Bezirke. Welche Personengruppen von Rücknahmen besonders betroffen sind, welche Gründe überwiegen und wie oft Verfahren eingeleitet werden – all das wird berlinweit nicht einheitlich erfasst. Eine belastbare Kontrolle der WBS-Vergabe ist damit kaum möglich.
Verwendete Quelle: Schriftliche Anfrage Nr. 19/25974, Abgeordnetenhaus Berlin, Antwort vom 20. Mai 2026
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