30. Dezember 2022

Silvester in Marzahn-Hellersdorf

Das Bezirksamt Marzahn- Hellersdorf, Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung und Umwelt- und Tierschützer rufen die Bürgerinnen und Bürger auf, beim Silvesterfest keine Böller in Grünanlagen, Parks und Wäldern zu zünden.

Es gibt viele Gründe, vier sind am wichtigsten:

🔶 Schutz der Tiere, Vögel, Wildtiere in den Grünanlagen, im Wald

🔶 die Überlastung der Feuerwehr und Notdienste ist jetzt schon immens – jedes Jahr warnen UKB und Feuerwehr

🔶 Freude bereiten und festlich Feiern zum Jahreswechsel geht auch ohne Böllerei, ohne Verletzung von Jugendlichen, die sich bei der Handhabung immer wieder überschätzen

🔶 Müll in den Gärten gibt es auch so genug: Parks und Grünanlagen müssen von all den Resten der Böller wieder gereinigt werden

Traditionell bleiben Plastikreste und Chemikalien über, die dann in die Gewässer gelangen.

Wenn Sie noch Argumente brauchen, finden Sie diese bei vielen Umwelt- und Naturschutzverbändern.

Zum Beispiel hier beim NABU:

www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/nabu/nabu-papiere/standpunkt-feuerwerk-2022.pdf

Stadträtin Juliane Witt unterstützt die Aktion „Spenden statt Böllern“

„Passend zum Motto #spendenstattboellern war ich auch Ende des Jahres im Tierheim Berlin, wenige Meter von Marzahn-Hellersdorf entfernt. Viele Berliner spenden, überall um uns sind aktuelle Spenden, Futter, Näpfe, Decken und manch Spielzeug zu sehen.

Natürlich ganz klar: hier ist auch der richtige Ort für den Aufruf, auf Böllerei zu verzichten, Haus- und Wildtiere zu schützen und nicht zu traumatisierten. Sicher wollen viele von Ihnen bereits auf Böller verzichten. Auch die großen Baumärkte haben sich nun erneut gegen den Verkauf entschieden.

Gern schließen wir uns der Bitte und Forderung der Naturschutzverbände an !

Wir sind dabei, machen auch Sie einfach mit !“

_____________________________________

Hintergrund:

Die Initiative geht auf einen Aufruf der Tierschutzpartei, der BVV Marzahn-Hellersdorf zurück, die ihrerseits bereits im Dezember 2021 ein bezirkliches VERBOT eingefordert hatte, Böllerei in Grünanlagen betreffend.

Eine entsprechende Beschlussfassung im Bezirksamt wurde in Angriff genommen, war aber aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar gewesen, da der Bezirk keine Regelungshoheit für ein Böllerverbot besitze.

Dies widerspricht vielen Darstellungen in den kommunalen Blättern, deshalb hatten die Bezirksstadträtinnen Witt und Bienge nochmals bei der Landesebene nachgefragt.

Sie finden hier die Antwort der Senatorin Spranger auf unsere Bitte, landesseitig Verbotszonen in den Grünanlagen anzuordnen, die am 27.12.2022 eingegangen ist:

„Die Forderung nach einem möglichst weitreichenden Verbot des privaten Feuerwerks zum kommenden Jahreswechsel ist vor dem Hintergrund der mit dem Feuerwerk verbundenen Gefahren und Belastungen für Menschen, Tiere und Umwelt insbesondere in dicht besiedelten Innenstadtlagen auch aus meiner Sicht sehr gut nachvollziehbar.

Derzeit existiert allerdings keine Rechtsgrundlage für entsprechende Beschränkungen.

Der Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen volljährige Personen am 31. Dezember und am 1. Januar grundsätzlich überall im Stadtgebiet das übliche Silvesterfeuerwerk abbrennen.

Davon abweichend können die zuständigen Behörden bislang nur Beschränkungen für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Ge-meinden oder Teilen von Gemeinden anordnen (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengV). Die Bezirksämter beschränken auf dieser Grundlage seit vielen Jahren regelmäßig das Ab-brennen von Pyrotechnik mit ausschließlicher Knallwirkung auf die Zeit von 18 Uhr am 31. Dezember bis 7 Uhr am 1. Januar.

Um den Kommunen bzw. den Bezirken eine darüber hinaus gehende Beschränkung des Silvesterfeuerwerks zu ermöglichen, müsste das Sprengstoffrecht des Bundes angepasst werden. Die für das Sprengstoffrecht in Berlin zuständige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat sich über den Bundesrat mehrfach für entsprechende Änderungen des Sprengstoffrechts eingesetzt. Die jeweiligen Bundesratsinitiativen blieben mangels Unterstützung aus anderen Ländern allerdings erfolglos. Nach Einschätzung des für das Sprengstoffrecht auf Bundesebene zuständigen Bundesministeriums des Innern und für Heimat sind nach wie vor weder in den Ländern noch in der Bevölkerung oder den Parteien klare Mehrheiten für weitere Verbote erkennbar (Bericht des BMI für die 217. Innenminister-konferenz vom 01. bis 03.06.2022, Stand 07.04.2022).

Die geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen sehen derzeit – anders als in den vergangenen Jahren  – keine Möglichkeit der Beschränkung des Silvesterfeuerwerks vor.

Auf die Generalklausel in § 17 Absatz 1 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ord-nungsgesetzes (ASOG) können vor dem Hintergrund der abschließenden Bundesrege-lungen weitere allgemeine Verbotszonen oder gar ein flächendeckendes Feuerwerksverbot nicht gestützt werden.

Ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des Gefahrenabwehrrechts ist immer nur dann und nur solange zulässig, wie keine spezielleren Rechtsnormen existieren. Die möglichen Einschränkungen zur Abwehr der allgemein mit dem Feuerwerk verbundenen Gefahren sind abschließend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Insoweit bleibt nach einhelliger Meinung bei der Beschränkung des Silvesterfeuerwerks zur Abwehr dieser allgemeinen Gefahren kein Raum für den Rückgriff auf landesrechtliche Regelungen (so u.a. Urteil des VGH Kassel vom 13.05.2016, Az 8 C 1136/15.N, Rn 30 und Beschluss BayVGH vom 29.12.2020, Az CS 20.3139, Rn 13 ff).

Die Polizei kann daher auf polizeirechtlicher Grundlage lediglich zur Abwehr konkreter polizeilicher Gefahren in örtlich eng begrenzten Bereichen durch Allgemeinverfügung Feuerwerksverbotszonen einrichten. Von dieser Möglichkeit hat sie seit einigen Jahren zum Jahreswechsel in jeweils zwei bis drei Fällen Gebrauch gemacht.  Anlass dafür waren insbesondere rechtswidrige Angriffe auf Rettungsdienst- und Polizeidienstkräfte sowie Linienbusse mit Feuerwerkskörpern im sog. Steinmetzkiez in Schöneberg, zu denen es in den vorangegangenen Jahren vermehrt gekommen war.

Diese Verbotszonen dienten allerdings nicht der Abwehr der allgemein mit dem Silvesterfeuerwerk verbundenen Gefahren und Belastungen für Menschen und Tiere, die den Hintergrund Ihrer Anfrage bilden. Ziel war vielmehr die Abwehr konkreter Leibes- und Lebensgefahren an den genannten Orten durch einen dort zu erwartenden strafbaren oder bestimmungswidrigen Gebrauch von Feuerwerkskörpern. Die Polizei wird auch für den kommenden Jahreswechsel wieder drei eng begrenzte Feuerwerksverbotszonen auf Grundlage des § 17 Absatz 1 ASOG einrichten.

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