11. Juni 2021

„Wish, Joom & Co“ – Ab 1. Juli 2021! Steuerfreigrenze von 22 Euro auf Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern fällt!

Zur Jahresmitte treten im Rahmen des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets umfangreiche Änderungen für den grenzüberschreitenden Onlinehandel in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Sendungen aus Ländern außerhalb der EU umsatzsteuerpflichtig. Die derzeitige Regelung, bei der Kleinsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro steuerfrei importiert werden können, wird damit entfallen. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben. Darüber hinaus müssen künftig alle kommerziellen Post- und Kuriersendungen aus Nicht-EU-Staaten in elektronischer Form beim Zoll angemeldet werden, teilt der Zoll mit.

Durch die Abschaffung der Wertgrenze werden Wettbewerbsnachteile für heimische Unternehmen beseitigt. Während inländische Händler unabhängig vom Wert der verkauften Waren die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen, können Unternehmen von außerhalb der EU bislang von der Freigrenze profitieren und so Versandprodukte kostengünstiger in der EU vertreiben. Gleichzeitig wird mit dieser Rechtsänderung dem Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel strukturell entgegenwirkt. Denn Sendungen werden oftmals vorsätzlich unterfakturiert und so die Wertgrenze missbräuchlich ausgenutzt.

Die neuen Bestimmungen bedeuten für die meisten Online-Besteller aber keinen zusätzlichen Aufwand. Wie auch bisher üblich, übernimmt in der Regel der beauftragte Beförderer (Post-, Kurier- und Expressdienstleister) die Zollabwicklung und tritt für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Die Sendungsempfänger zahlen die verauslagten Einfuhrabgaben dann bei der Auslieferung an den Zusteller zurück.

Online-Besteller sollten hierbei beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Zahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Zugleich besteht ab 1. Juli 2021 bei Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro die Möglichkeit, dass der Online-Händler die Umsatzsteuer unmittelbar an die zuständigen Steuerbehörden in der EU zahlt. Bedingung hierfür ist, dass sich der Händler im Mehrwertsteuersystem der EU registriert hat und für die Steuerabwicklung den sogenannten Import One Stop Shop (IOSS) nutzt. In diesen Fällen sind die Einfuhrabgaben in der Regel, wie die Umsatzsteuer beim Inlandskauf, bereits im Rechnungsendbetrag des Online-Händlers enthalten. An den Post- oder Kurierdienstleister muss der Sendungsempfänger dann keine Einfuhrabgaben bei der Zustellung bezahlen.

Die Wertgrenze für die Erhebung von warenabhängigen Zollabgaben auf Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern ist von den Neuerungen zum 1. Juli 2021 nicht betroffen. Hier bleibt der Freibetrag von 150 Euro weiterhin bestehen.

Ausführliche Informationen zu den Rechtsänderungen sind unter www.zoll.de sowie über den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“ abrufbar. Darüber hinaus beantwortet die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung in gewohnter Weise telefonisch oder per E-Mail gestellte allgemeine Anfragen zum Thema eCommerce.

Auf der Website des Zolls wurden auch umfassende Informationen für Online-Händler, Beförderungsunternehmen und andere Wirtschaftsbeteiligte zur Vorbereitung auf die anstehenden Änderungen und zu den künftigen Modalitäten für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer (u.a. IOSS und Sonderregelung „Special Arrangement“) bereitgestellt.

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