30. März 2021

Bundesrat stimmt neuen Regeln für Bestandsdatenauskunft zu

Symbolbild

Der Bundesrat hat am 26. März 2021 dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 zugestimmt, das der Bundestag aufgrund einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses kurz nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte.

Regelungen zu Bestandsdaten und Nutzungsdaten

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Bestandsdaten sind personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Das Gesetz trifft aber auch Regelungen zu Nutzungsdaten, die Anbieter benötigen, um die Inanspruchnahme ihrer Dienste zu ermöglichen und abzurechnen.

Bisherige Vorgaben verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 27. Mai 2020 Paragraph 113 des Telekommunikationsgesetzes und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte dabei fest, dass diese die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen. Das am 28. Januar 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz sollte der Umsetzung des höchstrichterlichen Beschlusses dienen, der die Voraussetzungen der zulässigen Bestandsdatenauskunft präzisiert.

Rechtsgrundlage für Übermittlung und Abruf

Das Gesetz schafft entsprechend dem Beschluss des Verfassungsgerichts nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen. Übermittlungs- und Abrufregelungen begrenzen die Verwendungszwecke der Daten, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Zahlreiche Änderungen im Vermittlungsverfahren

Der Zustimmung der Länderkammer ging ein Vermittlungsverfahren voraus. Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, nachdem der Bundesrat dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss am 5. März 2021 die Zustimmung versagt hatte. Nach kurzer Verhandlung fanden Bund und Länder einen Kompromiss, der am 26. März 2021 zunächst vom Bundestag und dann vom Bundesrat bestätigt wurde.

Der Vermittlungsausschuss hatte an vielen Stellen Änderungen des Bundestagsbeschlusses vorgeschlagen, die sowohl die Fachgesetze als auch das Telekommunikationsgesetz betreffen. So sind insbesondere Auskünfte zu Nutzungsdaten im repressiven Bereich nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht jedoch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten möglich. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei Vorliegen einer bestimmten besonders schweren Straftat eine Passwortherausgabe in Betracht kommt. Darüber hinaus sollen Telemediendienstanbieter Auskunft zu den ihnen jeweils vorliegenden Bestandsdaten nicht zur Verfolgung jedweder Ordnungswidrigkeit, sondern lediglich zur Verfolgung besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten erteilen dürfen.

Nachbesserungen für zwei weitere Gesetze

Das Gesetz passt auch die Bestandsdatenauskunftsregelungen zweier weiterer Gesetze – des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität und des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes – an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an. Diese Gesetze hatte der Bundespräsident zunächst nicht ausgefertigt, da sie Vorschriften enthielten, die mit den für verfassungswidrig erklärten gleichlautend waren.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das geänderte Gesetz zur Bestandsdatenauskunft am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Aus der Plenarsitzung des Bundesrates am 26.03.2021

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