22. Januar 2021

Bundesregierung: Kinderrechte sollen im Grundgesetz verankert werden

Kinderrechte sollen explizit im Grundgesetz verankert werden. Das hat das Kabinett beschlossen. So soll die besondere Bedeutung von Kindern und ihren Rechten deutlich werden. Die Rechte der Eltern werden in keiner Weise eingeschränkt.
Symbolbild

So soll verdeutlicht werden, welch hohe Bedeutung Kindern und ihren Rechten in unserer Gesellschaft zukommt.

©️ Bundesregierung

Kinder besitzen in Deutschland alle Grundrechte, sind aber gleichzeitig besonders schutzbedürftig. Aus dem Grundgesetz geht das bislang aber nicht explizit hervor. Um zu verdeutlichen, welch hohe Bedeutung Kindern und ihren Rechten in unserer Gesellschaft zukommt, sollen ihre Rechte ausdrücklich im Grundgesetz, also der Verfassung, verankert und dadurch besser sichtbar gemacht werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett nun beschlossen. Damit das Grundgesetz entsprechend geändert werden kann, ist eine Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig.

Ergänzt wird Art. 6 Absatz 2: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Vorausgegangen ist dem Gesetzentwurf ein breit angelegter Diskussionsprozess: Bund und Länder berieten in einer Arbeitsgruppe intensiv, wie ein Kindergrundrecht formuliert werden kann und legten dazu im Oktober 2019 einen Abschlussbericht. Auf dieser Grundlage entstand der Gesetzentwurf der Koalition.

Gesetzesänderung enthält vier Elemente

Die angestrebte Gesetzesänderung enthält vier Elemente:

  • Der Entwurf stellt klar, dass Kinder Träger von Grundrechten sind, die zu achten und zu schützen sind. Dies umfasst insbesondere das Recht der Kinder, sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu entwickeln.
  • Das Kindeswohl ist angemessen zu berücksichtigen. Damit wird das Kindeswohlprinzip auf Verfassungsebene verankert. Gleichwohl wird durch die Formulierung „angemessen“ sichergestellt, dass auch die Interessen anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden, indem diese gegebenenfalls widerstreitende Interessen mit dem Kindeswohl in einen verhältnismäßigen Einklang zu bringen sind.
  • Des Weiteren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör bekräftigt. Denn das Kindeswohl kann bei Entscheidungen nur dann angemessen berücksichtigt werden, wenn vorher ermittelt wurde, wie die konkreten Interessen des betroffenen Kindes aussehen.
  • Weder an der Erstverantwortung der Eltern noch am staatlichen Wächteramt bei Gefährdungen des Kindeswohls – die beide schon im Grundgesetz geregelt sind – ändert der Gesetzentwurf etwas.

Elternrechte werden nicht eingeschränkt

Ein Kernanliegen dieser Grundgesetzänderung ist es, das Elternrecht und die Elternverantwortung nicht zu beschränken. Sie werden inhaltlich unverändert garantiert. Das bestehende wohl austarierte Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Staat soll durch die Änderung bewusst nicht angetastet werden. Die Grundrechte des Kindes werden also im Verhältnis zu anderen Grundrechtsträgern (zum Beispiel Eltern) nicht ausgeweitet.

Im Verhältnis zum Staat weist das Grundgesetz die primäre Zuständigkeit für die Entwicklung ihrer Kinder („Erstverantwortung“) nach wie vor den Eltern zu. Es bleibt dabei, dass der Staat nur dann eingreift, wenn die Eltern das Wohl des Kindes gefährden.

Ursprung: UN-Kinderrechtskonvention

Bereits seit der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland im Jahr 1992 wird auch die Aufnahme spezifischer Kindergrundrechte ins Grundgesetz diskutiert. Mit der Ratifizierung hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die Rechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu fördern. Dabei gelten in Deutschland alle Menschen bis 18 Jahre als Kind. Das Kindeswohl muss bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, als „vorrangiger Gesichtspunkt“ berücksichtigt werden.

Bei den Beratungen zur Grundgesetzänderung hat sich die Koalition dazu entschieden, das Kindeswohl „angemessen“ zu berücksichtigen. Hierfür gaben verfassungsdogmatische und rechtsprachliche Gründe den Ausschlag. Die getroffene Wortwahl fügt sich besser in die Sprache des Grundgesetzes ein als das völkerrechtliche Vorbild und lässt den gebotenen Raum für verfassungsrechtliche Abwägungen. Im Übrigen macht die Neuregelung deutlich, dass immer das Wohl des Kindes zu beachten ist.

©️ Bundesregierung

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