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Gesundheitsverwaltung erlässt Zweite Änderungsverordnung der Zweiten Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

Die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat die Zweite Änderungsverordnung zur Zweiten Krankenhaus-Covid-19-Verordnung am 16. April 2021 unterzeichnet.

Die Änderungsverordnung regelt im Wesentlichen die Verlängerung der bisherigen Maßnahmen um 4 Wochen bis zum 22. Mai 2021 sowie eine Anpassung bei der Testung des medizinischen Personals.

Demnach sind die Krankenhäuser weiterhin verpflichtet, Mitarbeitenden, die zum Dienst eingeteilt sind und patientennahe Tätigkeiten ausüben, ein tägliches Testangebot zu machen. Die Mitarbeitenden, die körperlichen Kontakt zu Patientinnen und Patienten haben, werden darüber hinaus verpflichtet, das Testangebot zweimal pro Woche anzunehmen.

Bei der wie schon zuvor in § 5 Zweiten Krankenhaus-Covid-19-Verordnung geregelten Möglichkeit eines befristeten Besuchsverbots mit Genehmigung des Gesundheitsamtes bei Vorliegen einer besonderen Gefährdungssituation, handelt es sich um eine Maßnahme nach § 28 a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Sie bedurfte daher nach § 4 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes auch bei der Verlängerung der Maßnahme für ihr Inkrafttreten zusätzlich zur Verkündung auch eines zustimmenden Beschlusses des Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus hat dem am 22. April zugestimmt.

Die Änderung der Zweiten Krankenhaus-Covid-19-Verordnung tritt am 24. April 2021 in Kraft.

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