8. Februar 2021

Neue Regeln für Drohnenbetreiber

Symbolbild

Seit Jahreswechsel gilt EU-weit die sogenannte EU-Drohnenverordnung. Die Bundesregierung hat nun ein Gesetz auf den Weg gebracht, um ihr nationales Luftrecht entsprechend anzupassen. Wichtige Fragen und Antworten im Überblick.

Warum wird das nationale Luftrecht angepasst?

Das auf den Weg gebrachte Gesetz dient dazu, derzeit bestehende nationale Gesetze und Verordnungen im Luftrecht an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 anzupassen. Diese gilt seit dem 31. Dezember 2020 und regelt EU-weit den einheitlichen und sicheren Betrieb von unbemannten Luftfahrtfahrzeugen.

Wozu bedarf es EU-einheitlicher Regelungen?

Unbemannte Luftfahrzeuge sind ein Bereich der Luftfahrt, der sich rasch weiterentwickelt und ein hohes Potenzial für Wirtschaftswachstum und neue Arbeitsplätze birgt. Die EU-einheitlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass dieser zukunftsweisende Verkehrsträger gefahrlos betrieben und in den europäischen Luftraum integriert werden kann.

Wirtschaftsfaktor: Nach Schätzungen der EU-Kommission wird der europäische Drohnensektor bis 2035 mehr als 100.000 Menschen direkt beschäftigen und wirtschaftlich mit mehr als zehn Milliarden Euro jährlich zu Buche schlagen.

Was beinhaltet das Gesetz im Wesentlichen?

Ziel des Gesetzes ist es, Innovation zu fördern und zugleich das hohe Schutzniveau für Mensch, Natur und öffentliche Sicherheit zu wahren:

  • Beim Luftfahrt-Bundesamt gibt es zukünftig ein Register, das Angaben über die Betreiber von unbemannten Fluggeräten enthält. Damit wird die schnelle Zuordnung dieser Fluggeräte ermöglicht und ein Beitrag zu ihrer sicheren Einbindung in den Luftraum geleistet.
  • Weiterhin sollen mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf, bei Beibehaltung des derzeitigen Sicherheitsniveaus in der Luftfahrt, Verbotsausnahmen für den gewerblichen Einsatz von unbemannten Fluggeräten – darunter fallen beispielsweise medizinische Transportflüge – gesetzlich etabliert werden.

Wie geht es weiter?

Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 87d des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern übertragen werden. Durch die Ausführung des Gesetzes wird der Bund mit jährlichen Personal- und Sachkosten von 1.078.000 Euro belastet; diese sollen durch Gebühreneinnahmen ausgeglichen werden.

Unbemannte Luftfahrzeuge beziehungsweise Fluggeräte werden gemeinhin auch als „Drohnen“ bezeichnet. Darunter fallen sowohl Flugmodelle als auch unbemannte Luftfahrtsysteme. Flugmodelle dienen der Sport- oder Freizeitgestaltung, während unbemannte Luftfahrtsysteme gewerblich genutzt werden.

©️ Bundesregierung

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