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Ab 1. Dezember! Internet-, Telefon- oder Mobilfunkverträge – Kündigungen werden einfacher

Die Kündigungsfrist verpasst und nochmal für ein Jahr im Vertrag gefangen? Dieses Ärgernis gehört bald der Vergangenheit an. Ab dem 1. Dezember werden die Kündigungsfristen bei Telekommunikationsverträgen deutlich verbraucherfreundlicher. „Bisher haben sich viele Verträge automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ohne eine Kündigungsmöglichkeit zu bieten”, erklärt Felix Flosbach, Jurist und Experte für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Durch die neue Regelung können Verbraucher ab Dezember schneller und unkomplizierter den Tarif oder Anbieter wechseln.”

Das müssen Verbraucher über die neuen Kündigungsfristen wissen: 

Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen
Wer einen neuen Internet-, Telefon- oder Mobilfunkvertrag abschließt, ist häufig an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden. Diese darf maximal 24 Monaten betragen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit konnten Anbieter bisher Verträge, die nicht fristgerecht gekündigt wurden, um ein ganzes Jahr verlängern. Ab dem 1. Dezember ist dies nicht mehr möglich. Verbraucher steht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Verträge.

Umzug
Wer umzieht, kann aus verschiedenen Gründen den bestehenden Vertrag kündigen oder wechseln wollen. Wenn der Anbieter die bisher gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellt, wie zum Beispiel die bisherige Internetgeschwindigkeit, können Verbraucher ihren Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen – auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit. Dasselbe gilt, wenn durch den Zusammenzug mit einer anderen Person bereits ein Vertrag in der neuen Wohnung besteht und der Anschluss dadurch besetzt ist.

Optimaler Tarif
Anbieter verändern ständig ihre Tarife – und nicht immer teilen sie ihren Bestandskunden das mit. So bleiben Verbraucher zuweilen in einem teuren Alt-Tarif, obwohl es längst günstigere Konditionen gäbe und ein Wechsel leicht möglich wäre. Das Telekommunikationsgesetz schreibt Anbietern ab Dezember vor, die Bestandskunden einmal jährlich über den für sie optimalen Tarif zu informieren. Und: Das darf der Anbieter nicht ausschließlich am Telefon tun.

Anbieterwechsel
Wenn der Anbieter gewechselt wird, ist der neue Anbieter für die Abwicklung des Wechsels und die Rufnummernmitnahme verantwortlich. Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen. Wer länger als einen Arbeitstag keinen Zugriff auf die Telekommunikationsdienste hat, kann für jeden weiteren Tag eine Entschädigung von 10 Euro (20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts) von seinem alten Anbieter verlangen. Auch bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernmitnahme kann ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag eingefordert werden.

Weiterführende Infos und Links:
Weitere Informationen zu den Änderungen des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember 2021 gibt auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/65879

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