19. Dezember 2020

Aus für leichte Plastiktüten ab 2022: Bundesrat billigt Verbot

Händler dürfen ab dem 1. Januar 2022 Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr an Kundinnen und Kunden abgeben oder verkaufen: Der Bundesrat billigte am 18. Dezember 2020 ein entsprechendes Verbot für leichte Plastiktüten, das der Bundestag am 26. November 2020 verabschiedet hat.

Ausnahmen für sehr leichte Tüten und stärkere Taschen

Vom Verbot ausgenommen sind sehr leichte Tüten – die so genannten Hemdchenbeutel, wie sie für den Einkauf von losem Obst, Gemüse oder Fleisch verwendet werden. Auch stärkere Tragetaschen über 50 Mikrometer sind weiter zulässig: Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher diese in der Regel mehrfach verwenden.

Zahl der Einwegtüten verringern

Ziel ist es, die Zahl von Einwegplastiktüten im Handel zu verringern. Derzeit werden in Deutschland pro Jahr und Kopf noch etwa 20 leichte Plastiktüten verbraucht – und in den seltensten Fällen wiederverwendet. Dies stelle eine ineffiziente Ressourcennutzung dar und führe außerdem bei unsachgemäßer Entsorgung zu Umweltbelastungen in der Landschaft und den Gewässern, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Vorrang für Abfallvermeidung

Das Verbot nimmt daher Bezug auf die Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz: danach hat die Vermeidung Vorrang vor sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

Längere Übergangszeit

Der Bundestag verlängerte in seinem Beschluss die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Verbotes von ursprünglich sechs Monaten auf ein Jahr, damit noch vorhandene Restbestände aufgebraucht werden können. Dies entspricht einer Forderung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Darin hatte der Bundesrat noch zahlreiche weitergehende Vorschläge zur Reduzierung von Einwegkunststoff gemacht, ebenso in einer eigenen Entschließung zum Thema Plastikmüll-Vermeidung.

Wie es weitergeht

Die Bundesregierung leitet das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und verkündet den Text danach im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz soll am Tag darauf in Kraft treten – das Abgabeverbot gilt allerdings erst nach Ablauf der Übergangsfrist ab Januar 2022.

Aus der Plenarsitzung des Bundesrates am 18.12.2020

©️Bundesrat

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