Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2021 dem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, die Regelsätze für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzupassen.
Erhöhung um drei Euro (+0,76%)
Ab Januar 2022 erhalten alleinstehende Erwachsene 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich auf 311 bzw. 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz auf 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beträgt im ersten Schulhalbjahr 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 52 Euro.
Die neuen Regelsätze 2022 in der Übersicht
Bedarfsstufen | 2021 | 2022 |
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende (Regelbedarfsstufe 1) | 446 Euro | 449 Euro (+3 Euro) |
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2) | 401 Euro | 404 Euro (+3 Euro) |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (Regelbedarfsstufe 3) | 351 Euro | 360 Euro (+3 Euro) |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern (Regelbedarfsstufe 3) | 351 Euro | 360 Euro (+3 Euro) |
Kinder 14 bis 17 Jahre (Regelbedarfsstufe 4) | 373 Euro | 376 Euro (+3 Euro) |
RL für Kinder von 6 bis 13 Jahre (Regelbedarfsstufe 5) | 309 Euro | 311 Euro (+2 Euro) |
Kinder 0 bis 5 Jahre (Regelbedarfsstufe 6) | 283 Euro | 285 Euro (+2 Euro) |
Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe
Grundlage für das kommende Jahr sind die Bedarfssätze aus dem laufenden Jahr, die nach dem jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Mischindex fortgeschrieben werden. Er setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren wie Nahrungsmitteln, Kleidung, Fahrrädern, Hygieneartikeln, Zeitungen und Dienstleistungen wie Friseurbesuchen errechnet. Für die Nettolohnentwicklung sind die bundesdurchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen relevant.
Stichprobenberechnung alle fünf Jahre
Grundsätzliche Basis für die Festlegung der Regelsätze ist eine Einkaufs- und Verbraucherstichprobe alle fünf Jahre; zuletzt erfolgte sie 2018. In Jahren ohne Stichprobe – wie aktuell – werden die Regelsätze nach dem Mischindex fortgeschrieben.
Inkrafttreten zum neuen Jahr
Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Aus der Plenarsitzung des Bundesrates am 08.10.2021
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