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Hilfsmittel abgelehnt – was tun? Verbraucherzentrale NRW

Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps und informiert bis Ende November in kostenlosen Online-Veranstaltungen

Menschen, die Unterstützung beim Gehen brauchen, nicht mehr gut hören können oder unter Inkontinenz leiden, haben häufig Anspruch auf ein Hilfsmittel. In der Arztpraxis erhalten sie ein Rezept, etwa für Rollatoren, Hörhilfen, Schuheinlagen oder Kompressionsstrümpfe. Das Sanitätshaus, die Apotheke oder der Hörgeräteakustiker empfehlen dann ein bestimmtes Hilfsmittel und beantragen dies bei der Krankenkasse, die es genehmigen muss. Doch was ist zu tun, wenn die Krankenkasse das Hilfsmittel ablehnt? Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps und beantwortet Fragen zum Thema Hilfsmittel an lokalen Aktionstagen bis Ende November 2021.

Was tun, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt?
Die Krankenkasse gewährt nur Hilfsmittel, die medizinisch erforderlich sind. Was das genau heißt, wird im Einzelfall geprüft. Wird das Hilfsmittel abgelehnt, können Betroffene bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen – und zwar innerhalb von einem Monat. Diese Frist kann auch dadurch gewahrt werden, dass man die Kasse schriftlich zunächst ohne Begründung über den Widerspruch informiert. Für die Begründung bleibt dann mehr Zeit, zum Beispiel um mit der Arztpraxis Rücksprache zu halten.

Lohnt sich ein Kauf auf eigene Kosten?
Es kommt vor, dass Versicherte das Hilfsmittel direkt auf eigene Kosten kaufen möchten. Hierfür wählen viele den Weg über das Internet. Dies ist nur dann ratsam, wenn ganz klar ist, welches Hilfsmittel genau benötigt wird und man es vielleicht schon ausprobiert hat. In jedem Fall sollte man die Webseiten genau prüfen, die AGB lesen und die Preise vergleichen. Achtung: Einige Geräte werden in mehreren Teilen geliefert und müssen eventuell selbst zusammengebaut werden.

Befreiung von der Zuzahlung:
Bei Hilfsmitteln fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung an, die selbst getragen werden muss. Damit Betroffene nicht übermäßig belastet werden, gibt es Höchst- bzw. Belastungsgrenzen. Sind diese erreicht, kann man sich für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreien lassen. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1%.
 

Weiterführende Infos und Links:

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