Ab dem 1. Juli 2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen – Schuldner müssen in manchen Fällen selbst aktiv werden, um von der Neuregelung zu profitieren.
Wer Schulden hat und dessen Einkommen oder Girokonto gepfändet wird, kann ab dem 1. Juli 2026 auf etwas mehr finanziellen Spielraum hoffen. Die gesetzlichen Pfändungsfreibeträge steigen zum Stichtag um rund zwei Prozent. Damit sind künftig Einkünfte bis zu 1.590 Euro monatlich vollständig vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Für viele Betroffene bedeutet das eine spürbare Entlastung im Alltag – doch nicht alle profitieren automatisch.
Was sich ab Juli ändert
Die neuen Beträge gelten für alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2026 ausgezahlt werden. Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen dürfen bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.590 Euro ihren gesamten Lohn behalten. Sobald Unterhaltspflichten bestehen – etwa gegenüber Kindern oder einem getrennt lebenden Ehepartner – verschiebt sich die Grenze: Bei einer unterhaltsberechtigten Person beginnt der pfändbare Bereich erst ab einem Nettoeinkommen von 2.190 Euro.
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Auch das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, wird automatisch angepasst. Der Grundfreibetrag auf diesem Konto steigt auf 1.590 Euro. Kreditinstitute müssen zudem erhöhte Freibeträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigen: 597,42 Euro für die erste zusätzliche Person, jeweils 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person. Neue Bescheinigungen müssen Betroffene dafür nicht vorlegen.
Kein Handlungsbedarf – in den meisten Fällen
„Es gibt keine Übergangsregelung“, betont Stefanie Laag von der Verbraucherzentrale NRW. „Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen Freibeträge ab dem 1. Juli sofort umsetzen.“ Grundsätzlich erfolgt die Anpassung automatisch – Schuldner müssen also in der Regel nicht selbst tätig werden.
Anders verhält es sich jedoch in bestimmten Ausnahmefällen: Wurde der unpfändbare Betrag ursprünglich durch ein Amtsgericht oder einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger wie das Finanzamt oder die Stadtkasse individuell festgesetzt, greifen die neuen Freigrenzen nicht automatisch. In diesen Fällen müssen Betroffene bei der zuständigen Stelle schnellstmöglich eine Neufestsetzung beantragen. Solange die alte Entscheidung nicht durch eine neue ersetzt wurde, sind Arbeitgeber und Banken weiterhin an den alten Beschluss gebunden. Zu viel gepfändete Beträge können dann nicht zurückgefordert werden.
Hintergrund: Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen?
Das Ziel der Pfändungsfreigrenzen ist der Schutz des Existenzminimums. Wer von Gläubigern verfolgt wird, soll trotzdem in der Lage sein, grundlegende Ausgaben wie Miete, Strom oder Lebensmittel zu bezahlen. Ohne diese gesetzliche Schutzregel könnten Pfändungen Betroffene in noch tiefere Verschuldung treiben. Die genaue Pfändungstabelle – also die Staffelung nach Einkommenshöhe und Anzahl der Unterhaltsberechtigten – ist auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW einsehbar und liegt gedruckt in allen Beratungsstellen aus.
Regelmäßige Anpassung gesetzlich vorgesehen
Die Pfändungsfreigrenzen orientieren sich am steuerlichen Grundfreibetrag und werden vom Bundesministerium der Justiz jährlich neu bekanntgegeben. Die nächste Anpassung ist für den 1. Juli 2027 geplant. Wer unsicher ist, ob er von der aktuellen Änderung profitiert oder selbst aktiv werden muss, sollte eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale aufsuchen.
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