3. Dezember 2021

Belegungsquoten für Notfallkrankenhäuser

Vor dem Hintergrund der vierten Welle der COVID-19-Pandemie mit steigenden Infektionszahlen und einer absehbar steigenden Anzahl intensiv-medizinisch zu betreuender COVID-19-Patienten wird am 4. Dezember 2021 die Dritte Corona-Krankenhausverordnung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung verkündet werden. Am 5. Dezember 2021 wird sie in Kraft treten.

Pressemitteilung von der Senatsverwaltung Berlin

Die Verordnung regelt im Wesentlichen feste Belegungsquoten für Notfallkrankenhäuser zur Aufnahme und Versorgung von Covid-19-Patienten. Die Steuerung dieser Patienten soll auch weiterhin über das in Berlin etablierte SAVE-COVID-Konzept erfolgen. Um eine gleichmäßige Verteilung sicherzustellen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten der Häuser soll ein Steuerungsgremium eingerichtet werden. Es soll bei Verlegungsproblemen im Rahmen des Konzepts die vorgegebenen Belegungsquoten überprüfen und bei der Verteilung unterstützen. Medizinisch dringliche, planbare Behandlungen dürfen unter Einhalten der Belegungsquoten der Häuser auch weiterhin erbracht werden.

Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci: „Mit der neuen Verordnung können wir eine geordnete Verteilung organisieren und die Lasten gleichmäßiger auf den Schultern verteilen. Mit unserem SAVE-Konzept sind wir gut vorbereitet. Wir müssen alles daransetzen, die Krankenhäuser auch in dieser schweren Phase des Pandemiegeschehens zu unterstützen.“

Die Festlegung von Belegungsquoten orientiert sich an den vom Bund geänderten Rahmenbedingungen der finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser. Der Bund finanziert lediglich einen Aufschlag zur Behandlung von Personen, die an Covid-19 erkrankt sind, nicht aber – wie in den zurückliegenden Wellen der Pandemie – das Freihalten von Betten zur Vorbereitung auf mögliche Patienten.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hatte die erneute Unterstützung der Krankenhäuser grundsätzlich begrüßt, sich angesichts der besorgniserregenden Inzidenzen aber einstimmig für die Wiedereinführung von Freihaltepauschalen ausgesprochen, um den Kliniken mehr Handlungsspielraum zu lassen. Durch den für die Behandlung von Covid-19-Patienten erheblich höheren Personalaufwand müssten andere Kapazitäten für die Behandlung von Nicht-Covid-19-Patient:innen zurückgefahren werden, ohne dass hierfür eine Kompensation erfolgen könne. Der Aufschlag für die Behandlung von Covid-19-Patient:innen könne die wirtschaftlichen Mehrbelastungen der Kliniken nicht vollständig ausgleichen.

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