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Senat beschließt 5. Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutz- maßnahmenverordnung

Aus der Sitzung des Senats am 8. Februar 2022:

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote, die Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierten

SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 12. Februar 2022 in Kraft treten.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Fünfte Änderungsverordnung vor:

  • Anpassung der Regeln für Großveranstaltungen in Umsetzung des Beschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 2. Februar 2022:

Bei Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt nun:

😷 eine zulässige Obergrenze von bis zu 4000 Personen.

😷 Bis zu 2000 Personen sind auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen zulässig, zwischen 2000 und 4000 Personen gilt eine maximale Auslastung von 30 Prozent der Höchstkapazität der jeweiligen Veranstaltungsstätte.

😷 Die 2G-plus-Bedingung mit FFP2-Maskenpflicht, sowie Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes der zuständigen Senatsverwaltung.

Bei Großveranstaltungen im Freien gilt nun:

😷 eine zulässige Obergrenze von bis zu 10.000 Personen.

😷 Bis zu 2000 Personen sind auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen zulässig, zwischen 2000 und 10000 gilt eine maximale Auslastung von 50 Prozent der Höchstkapazität der jeweiligen Veranstaltungsstätte.

😷 Die 2G-plus-Bedingung mit FFP2-Maskenpflicht, sowie Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes der zuständigen Senatsverwaltung.

  • In Geschäften des Einzelhandels bis 200 Quadratmeter (vorher bis 100 Quadratmeter) muss der 2G-Nachweis unverzüglich nach Betreten und nicht bereits am Eingang kontrolliert werden.

Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 11. März 2022 verlängert.

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