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Mahlsdorf AKTUELL: Illegales Autorennen durch Mahlsdorf und Biesdorf – Auto und Führerschein beschlagnahmt

Ein Augenzeuge alarmierte am Freitagabend die Polizei Berlin, nachdem er Zeuge eines illegalen Autorennens auf der B 1/5 in Mahlsdorf wurde, dieses führte durch drei Ortsteile in Marzahn-Hellersdorf. Einem der Beteiligten wurde auf richterliche Anordnung der Führerschein und sein Fahrzeug beschlagnahmt, teilt die Polizei Berlin mit.

Gegen 19.40 Uhr alarmierte ein 29-Jähriger Autofahrer die Polizei, nachdem er auf der B1/5 Alt-Mahlsdorf auf Höhe der Gewerbestraße in Hoppegarten stadteinwärts auf ein illegales Autorennen zwischen zwei Fahrzeugen aufmerksam geworden ist. Anschließend fuhr der 29-Jährige den beiden Fahrzeugen hinterher, die mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit zwischen den Fahrstreifen sprunghaft hin und her wechselten. Aufgrund einer roten Ampel war es dem Zeugen möglich den beiden Fahrzeugen zu folgen, während er sich telefonisch mit der Polizei über den aktuellen Standort austauschte. Das illegale Autorennen führte über die Straße Alt-Kaulsdorf und Blumberger Damm.

Am Blumberger Damm Ecke Cecilienstraße in Biesdorf konnte eines der Fahrzeuge durch die Polizei angehalten werden. Dem 30-Jährigen wurde anschließend auf richterliche Anordnung das Fahrzeug und der Führerschein beschlagnahmt, welchem er mit großem Unverständnis begegnete.

Gegen den Fahrer des zweiten geflüchteten Fahrzeugs, wo der Polizei das Kennzeichen bekannt ist sowie gegen den Angehaltenen Fahrer, führt das Fachkommissariat für Verkehrsdelikte der Polizeidirektion 3 (Ost).
Die zu erwartenden Strafen für ein illegales Autorennen nach dem Raserparagraphen §315d können die beiden Männer mit empfindlichen Strafen rechnen.

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oderdurchführt,

2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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